Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Arbeitszeitgestaltung, die über den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten hinausgehen.
Arbeitsschutzgesetz und Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSChG) für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich. Sie müssen die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung von Gesundheit und Leben vermieden werden (§4 ArbSchG). Die Arbeitsbedingungen sollen regelmäßig beurteilt und bei Bedarf mit Maßnahmen hinterlegt werden. Dies erfolgt mit Hilfe einer psychischen und physischen Gefährdungsbeurteilung. Dabei wird die Arbeitszeit als ein wichtiger Einflussfaktor ausdrücklich genannt (§5 ArbSchG). Auch die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie entsprechend der Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (§15 ArbSchG). Der Betriebsrat hat weitgehende Mitbestimmungsrechte, wenn es um Gesundheitsaspekte der Arbeit geht (insbesondere §87 BetVG).
Arbeitszeitgesetz
Die wesentlichen Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Als Schutzgesetz regelt es die Rahmenbedingungen einer guten Arbeitszeitgestaltung. Diese soll eine gesundheitliche Gefährdung vermeiden oder zumindest reduzieren. Das Arbeitszeitgesetz betrachtet keine Fragen der Entlohnung der Arbeitszeit! Diese werden im Arbeitsvertrag, in Betriebs-/Dienstvereinbarungen oder im Tarifvertrag geregelt. Im Arbeitszeitgesetz finden sich Vorgaben zu
Sie werden auf dieser Website im Detail vorgestellt.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Auch hier finden sich insbesondere Regelungen zu
Eine Zusammenfassung finden Sie hier.
Mutterschutzgesetz
Für Schwangere und stillende Mütter gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Auch hier finden sich insbesondere Regelungen zu
Eine Zusammenfassung finden Sie hier.
Teilzeitarbeit
Zahlreiche Aspekte der Teilzeitarbeit regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Hier wird geregelt, wann ein Recht auf Teilzeit besteht und welche Rechte und Pflichten Beschäftigte in Teilzeit haben. Darüber hinaus werden auch Vorgaben zur Arbeit auf Abruf gemacht.
Mitbestimmung von Betriebs- und Personalrat
Das Recht auf Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats bei der Arbeitszeitgestaltung regelt das Betriebsverfassungsgesetz im § 87 BetrVG.
Zeitwertkonten - Flexi II
Schließlich wird im "Flexi-II"-Gesetz geregelt, in welcher Form Unternehmen und Beschäftigte Zeitwertkonten anlegen können, um damit langfristig "Arbeitszeit anzusparen".
Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.
Ansprechpartnern zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien: