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Wieviel Ruhezeit muss zwischen zwei Arbeitstagen liegen?

Das ist die Grundregel

Zwischen dem Ende einer täglichen Arbeitszeit und dem Beginn einer neuen täglichen Arbeitszeit müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 (1) ArbZG). Außer in Schichtbetrieben bedeutet dies: Zwischen dem Arbeitsende am Abend und dem Arbeitsbeginn am Morgen liegen 11 Stunden Ruhezeit.

Wird die Arbeit während dieser Ruhezeit wieder aufgenommen (beispielsweise durch Telefonate, Mailversand etc.) beginnt die 11-stündige Ruhezeit wieder von vorne.

Der Betriebsrat kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitbestimmen (§87 (1) Ziff. 2 BetrVG).  

Keine Regel ohne Ausnahmen – auch im Arbeitszeitgesetz

Ausnahmen sind aufgrund des Gesetzes für bestimmte Branchen möglich. Sie können durch einen Tarifvertrag, vom Gesetzgeber oder von der Aufsichtsbehörde definiert werden.

Branchenbezogene Ausnahmen

Folgende Branchen dürfen die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzen, wenn jede Verkürzung innerhalb von vier Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 (2) ArbZG):

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft und Tierhaltung 

In Krankenhäusern und Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen gilt außerdem für Beschäftigte, die nach Dienstende Rufbereitschaft ableisten: Die Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn diese Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt ((§ 5 (3) ArbZG).

Ausnahmen aufgrund von Tarifverträgen

In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, kann Folgendes vereinbart werden:

  • Anpassung der Ruhezeiten bei Rufbereitschaft, insbesondere die Kürzung der Ruhezeit, wenn dies zu anderen Zeiten ausgeglichen wird (§7 (2) ArbZG)
  • Anpassung der Ruhezeiten in der Landwirtschaft und bei der Behandlung, Betreuung und Pflege von Menschen (§ 7 (2) ArbZG)

Nicht tarifgebundene Betriebe können Regelungen aus denjenigen Tarifverträgen übernehmen, die bei einer Tarifbindung für sie gelten würden. In diesem Fall ist die gesamte tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeit zu übernehmen. Erforderlich ist außerdem eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder, falls dieser nicht vorhanden ist, eine schriftliche Vereinbarungen mit den Beschäftigten (§7 (3) ArbZG).

Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften können die Abweichungen in ihren Regelungen ebenso vorsehen (§7 (4) ArbZG).

Ausnahmen aufgrund einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörden (in Hessen die Regierungspräsidien) können abweichende Regelungen zur Ruhezeit in folgenden Fällen bewilligen:

  • Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst
  • Falls dadurch ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel ermöglicht wird. Die Ausnahme ist auf zweimal in drei Wochen begrenzt (§15 ArbZG)

Regelungen für Jugendliche

Die abweichenden Regelungen finden Sie in der Übersicht zum Jugendarbeitsschutzgesetz.

Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.

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Rechtliche Aspekte

Arbeitszeitgesetz 

Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitszeitgesetz 

Jugendarbeitsschutzgesetz


Ansprechpartner zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien:

Darmstadt

Gießen

Kassel


Mehr Informationen

Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes



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Anschrift

RKW Hessen GmbH
Kleiner Kornweg 26-28
65451 Kelsterbach
Tel:  0 61 07 / 9 65 93-00
kassel@rkw-hessen.de 

Gefördert bis 2016

Links

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: BAuA

Projekt Arbeitszeitgewinn

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