Jede Arbeitszeit, die über die werktäglichen 8 Stunden hinausgeht, muss aufgezeichnet werden (§ 16 (2) ArbZG).
Dies kann der Arbeitgeber mit Hilfe einer Stechuhr, mit elektronischen Zeitaufzeichnungssystemen oder handschriftlich durchführen. Er kann dies auch an die Beschäftigten delegieren. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Aufzeichnungspflicht besteht auch unabhängig vom Arbeitszeitgesetz, wenn nach Mindestlohngesetz sichergestellt werden muss, dass die Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde verdienen.
Die Aufzeichnungspflicht entfällt demnach nur bei leitenden Angestellten, für die das Arbeitszeitgesetz nicht gilt oder bei Beschäftigten, die aufgrund fester Arbeitszeiten nie länger als 8 Stunden am Tag arbeiten.
Ausnahmsweise ist dies eine Regel ohne Ausnahme.
Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.
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Ansprechpartner zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien: