Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich den volljährigen Auszubildenden(§2 (2) ArbZG). Für Minderjährige gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Arbeitszeitregelungen in §§ 3 bis 13 des Gesetzes gelten auch nicht für angestellte Beschäftigte, die hoheitliche Aufgaben – und somit Aufgaben eines Beamten – wahrnehmen, sofern es nicht für diese Fälle einen Tarifvertrag gibt.
Alle Details im Arbeitszeitgesetz: §§ 18 - 21 ArbZG
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Ansprechpartnern zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien: