Wer erfolgreich ein neues Arbeitszeitmodell einführen möchte, sollte die wesentlichen rechtlichen Regelungen im Arbeitszeitgesetz kennen. Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz. Die hier verankerten Regelungen verfolgen das Ziel, Beschäftigte dauerhaft gesund und leistungsfähig zu erhalten. Neben grundsätzlichen Aussagen zur Gestaltung von Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Nacht- und Wochenendarbeit ermöglicht das Gesetz etliche Ausnahmen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Branchenlösungen oder Genehmigungen der Aufsichtsbehörde schaffen Spielräume für abweichende betriebliche Lösungen. Verschaffen Sie sich hier einen fundierten Überblick.
Rechtliches
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze im Zusammenhang mit der Arbeitszeitgestaltung.
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Gesetze, Tarifverträge, Betriebs-/Dienstvereinbarungen und Arbeitsverträge beziehen sich in einer strengen Hierarchie aufeinander.
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Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitgesetz für Arbeiter und Angestellte sowie Auszubildende. Für noch nicht Volljährige gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz.
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Die tägliche Höchstarbeitszeit sind 8 Stunden. Sie darf auf 10 Stunden ausgeweitet werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit sind 48 Stunden, denn der Samstag ist ein Werktag. So sind maximal 60 Stunden möglich.
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Eine „Überstunde“ ist Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die rechtliche zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinausgeht.
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Eine Pause ist eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der Beschäftigte weder Arbeit leisten noch sich dafür bereithalten. Mehr als 6 Stunden Arbeit am Tag bedeuten 30 Minuten Pause, mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten.
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Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen Arbeitstags müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen.
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Nachtarbeit ist eine Tätigkeit von mehr als 2 Stunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.
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Der Samstag ist ein Werktag, eine 6-Tage-Woche ist demnach zulässig. An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nicht arbeiten.
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Jede Arbeitszeit über 8 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche muss aufgezeichnet werden. Das ist eine Regel ohne Ausnahme.
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Teilzeit ist in vielen Variationen möglich und unterliegt dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
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Bei Rufbereitschaft bestimmen die Beschäftigten ihren Aufenthaltsort selbst und halten sich für einen eventuellen Einsatz bereit.
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Für Personen unter 18 Jahren, die als Arbeitnehmer/innen, als Auszubildende oder in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis beschäftigt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.