Beschäftigte haben einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Reduzierung der Arbeitszeit (§8 TzBfG), wenn
Ein Rechtsanspruch auf eine Rückkehr zur Vollzeit oder auf Verlängerung der Arbeitszeit besteht nicht. Allerdings müssen Beschäftigte, die den Wunsch nach längerer Arbeitszeit geäußert haben, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden (§9 TzBfG).
Für wen gilt das Gesetz, für wen nicht?
Die Regelungen zur Teilzeitarbeit gelten für alle Angestellten, einschließlich Minijobber (§2 TzBfG), Personen in Elternzeit und Führungskräfte (§6 TzBfG).
Der Anspruch besteht nicht bei Beamten und bei allen Auszubildenden.
Rechte des Betriebsrats/der Arbeitnehmervertretung
Ein Betriebsrat hat das Recht, über Teilzeitarbeit im Unternehmen informiert zu werden (§7 (3) TzBfG). Der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf eine Arbeitszeitreduzierung einigen Wird die Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigte Person auf deren Wunsch wieder erhöht, darf der Betriebsrat mitbestimmen, sofern die Stelle zuvor intern ausgeschrieben war und nun für länger als einen Monat besetzt wird. Diese Arbeitszeiterhöhung wird wie eine Einstellung betrachtet. (§ 99 (1) BetrVG). (siehe BAG-Entscheidung vom 25.01.2005 – 1 ABR 59/03).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in einer Betriebsvereinbarung die Regelungen des Gesetzes im Hinblick auf betriebliche Ablehnungsgründe zu konkretisieren.
Pflichten der Beschäftigten mit Teilzeitwunsch
Wer in Teilzeit arbeiten will, muss dem Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit mitteilen (§8 (2) TzBfG). Eine Begründung ist nicht erforderlich. Sie kann aber dazu beitragen, dass die Arbeitgeberseite die Beweggründe des Wunsches nachvollziehen kann.
Der Antrag sollte schriftlich erfolgen, damit keine Missverständnisse aufkommen und damit gewünschter Beginn, Umfang und Verteilung der gewünschten Arbeitszeit nachvollziehbar dokumentiert sind.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss, nachdem der Beschäftigte seinen Wunsch schriftlich geäußert hat und bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit gemeinsam mit dem Beschäftigten eine Lösung suchen und schriftlich festhalten. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass diese Gespräche das Ziel verfolgen sollen, eine Teilzeitarbeit zu ermöglichen! (§8 (3-5 TzBfG).
Wurde der Übergang in eine Teilzeitarbeit nicht bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit schriftlich abgelehnt, tritt der Teilzeitwunsch automatisch in Kraft (§8 (5) TzBfG).
Stimmt der Arbeitgeber dem Wunsch zu, müssen die vereinbarten Regelungen in einem Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Stimmt der Arbeitgeber der Reduzierung oder der gewünschten Verteilung nicht zu, muss der Antrag schriftlich abgelehnt werden. Dabei müssen die betrieblichen Gründe erläutert werden. (§8 (4-5) TzBfG).
Der Arbeitnehmer kann gegen diese Entscheidung klagen. Der Arbeitgeber muss dann die betrieblichen Ablehnungsgründe vor Gericht beweisen.
Was sind betriebliche Ablehnungsgründe?
Das Gesetz nennt hier folgende Aspekte:
Der Gesetzgeber hat hier nur einen Rahmen vorgegeben. Im Rahmen von Tarifverträgen können die „betrieblichen Ablehnungsgründe“ konkretisiert werden.
Das Verbot der Diskriminierung
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Beschäftigte in Teilzeitarbeit nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte (§4 TzBfG). Sie müssen beispielsweise dieselben Möglichkeiten zur Weiterbildung haben wie Vollzeitbeschäftigte (§10 TzBfG) und dürfen aufgrund ihres Teilzeitwunsches nicht entlassen werden.
Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.