Wer länger als 6 Stunden am Tag arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause machen. Wer länger als 9 Stunden am Tag arbeitet, muss mindestens 45 Minuten Pause machen. Eine längere Pause ist möglich.
Die Pause darf nicht am Anfang und nicht am Ende der Arbeitszeit liegen und eine Pause muss mindestens 15 Minuten dauern (§4 ArbZG).
Der Betriebsrat kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über die Pausenregelungen mitbestimmen (§87 (1) Ziff. 2 BetrVG).
Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie können durch einen Tarifvertrag oder vom Gesetzgeber definiert werden.
Im Schichtbetrieb und bei Verkehrsbetrieben können die Pausen auf mehrere Kurzpausen von angemessener Dauer verteilt werden (§ 7 (1) ArbZG).
Tarifvertraglich gebundene Öffnungsklauseln betreffen Beschäftigte in der Behandlung, Betreuung und Pflege von Menschen, im öffentlichen Dienst und in öffentlichen Religionsgemeinschaften. Hier kann die Pausengestaltung der Eigenart dieser Tätigkeiten angepasst werden (§ 7 (2) und §7 (4) ArbZG).
Nicht tarifgebundene Betriebe können Regelungen aus denjenigen Tarifverträgen übernehmen, die bei einer Tarifbindung für sie gelten würden. In diesem Fall ist die gesamte tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeit zu übernehmen. Erforderlich ist außerdem eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder, falls dieser nicht vorhanden ist, eine schriftliche Vereinbarungen mit den Beschäftigten (§7 (3) ArbZG).
Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften können die Abweichungen in ihren Regelungen ebenso vorsehen (§7 (4) ArbZG).
Die abweichenden Regelungen finden Sie auf der Seite über das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Bei Pausen muss es sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen die Beschäftigten weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten haben. Sie müssen frei darüber entscheiden können, wo und wie sie diese Zeit verbringen wollen (nachzulesen z. B. im Urteil des BAG vom 13.10.2009, Az.: 9 AZR 139/08).
Wie sehr die Pausen tatsächlich im Voraus festgelegt sind, ist im Einzelfall zu entscheiden, und zwar unter Abwägung aller Interessen. Wollen beispielsweise Beschäftigte ihre Pausen eigenverantwortlich festlegen, ist das möglich, so lange die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
Unverzichtbar ist allerdings, dass bei Beginn der Pause auch die Dauer der Pause bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause (Urteil des BAG vom 29.10.2002, Az.: 1 AZR 603/01).
Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.