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Welche Regeln gelten für Jugendliche?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Personen unter 18 Jahren, die als Arbeitnehmer/innen, als Auszubildende oder in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis beschäftigt sind (§1 JArbSchG). 

Das sind die Grundregeln

Arbeitsdauer (§8 JArbSchG)

  • Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, die maximale wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden 
  • Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden betragen, wenn dadurch ein freier Brückentag zwischen Feiertagen und Wochenende durch Mehrarbeit an anderen Werktagen ausgeglichen werden soll 
  • Die maximale Arbeitszeit darf auch dann 8,5 Stunden betragen, wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche verkürzt ist

Pausenzeiten (§ 11 JArbSchG)

  • Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Dauer einer Pause hat mindestens 15 Minuten zu betragen
  • Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit 
  • Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden

Ruhezeiten (§ 12 JArbSchG)

  • Die Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 12 Stunden betragen

Keine Nachtarbeit (§ 14 JArbSchG)

  • Jugendliche dürfen nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr beschäftigt werden
  • Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien, das Gast- und Schaustellergewerbe sowie mehrschichtige Betriebe
  • Ausnahmen gelten auch, wenn äußere Rahmenbedingungen dies zum Vorteil der Beschäftigten nahelegen 

5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG)

  • Jugendliche dürfen nur 5 Tage pro Woche arbeiten, die zwei freien Tage sollen hintereinander liegen

Wochenendarbeit

  • Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen zulässig 
  • Bei Samstagsarbeit müssen zwei Samstage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 16 JArbSchG)
  • Bei Sonntagsarbeit müssen zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 17 JArbSchG) 
  • An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, außer sie arbeiten in Branchen, in denen sie auch am Sonntag arbeiten dürfen. Immer arbeitsfrei bleiben der 25.12., der 1.1., der Ostermontag und der 1.5. (§ 18 JArbSchG)

Keine Regel ohne Ausnahmen - auch im Jugendarbeitsschutzgesetz

Branchenbezogene Ausnahmen

In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (§ 8 (3) JArbSchG). 

  • Branchenausnahmen in Bezug auf die Arbeit am Wochenende und an Feiertagen finden sich in den §§ 16  und 17

Ausnahmen aufgrund von Tarifverträgen

In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die sich auf den Tarifvertrag bezieht, kann folgendes geändert werden:

  • Eine tägliche Arbeitszeit bis zu 9 Stunden, eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden und 5,5 Arbeitstage, wenn im Durchschnitt von 2 Monaten die Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden liegt
  • Eine Verkürzung der Pausen um 15 Minuten und eine Veränderung der Lage
  • Häufigere Samstagsarbeit, wenn dafür ein anderer Wochentag arbeitsfrei ist
  • Arbeit bis zu 4 Stunden an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, wenn an einem Wochentag ein halber Tag freigenommen wird

Häufigere Sonntagsarbeit in Gaststätten, im Schaugewerbe und in der Landwirtschaft in der Saison (§ 21a (1) JArbSchG).

Weiterhin können auch nicht tarifgebundene Betriebe Regelungen aus Tarifverträgen übernehmen, falls dieser Tarifvertrag für das Unternehmen gelten würde. Erforderlich ist dann eine Betriebsvereinbarungen oder schriftliche Vereinbarungen mit den Beschäftigten (§ 21a (2) JArbSchG). 

Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.

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Rechtliche Aspekte

Arbeitszeitgesetz 

Klare Sache: Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung

Ansprechpartner zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien:

Darmstadt

Gießen

Kassel


Mehr Informationen

Gegenüberstellung der wichtigsten Unterschiede zwischen Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz 

Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes



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Anschrift

RKW Hessen GmbH
Kleiner Kornweg 26-28
65451 Kelsterbach
Tel:  0 61 07 / 9 65 93-00
kelsterbach@rkw-hessen.de

Gefördert bis 2016

Links

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: BAuA

Projekt Arbeitszeitgewinn

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