Der Schlüsselnotdienst, die IT-Servicekraft, der Rettungssanitäter oder die Krankenschwester einer Pflegeeinrichtung – sie alle werden immer wieder auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit oder zu besonderen Einsätzen benötigt. Für solche Fälle richten viele Unternehmen Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft ein. Diese Dienste unterscheiden sich wie folgt:
Von Rufbereitschaft spricht man, wenn die Beschäftigten ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. In der Regel wird aber erwartet, dass man jederzeit in überschaubarer Zeit am Einsatzort sein kann, also zum Beispiel im Unternehmen oder beim Kunden. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Tatsächliche Einsätze in der Rufbereitschaft gelten als Arbeitszeit und sind auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Dies gilt auch für Telefonate zu Hause am Abend, das Beantworten von Mails im Urlaub etc.
Beschäftigte im Bereitschaftsdienst halten sich in der Regel im Unternehmen oder in unmittelbarer Nähe auf, damit sie die Arbeit bei Bedarf sofort bzw. zumindest zeitnah aufnehmen können. Ein typisches Beispiel sind Feuerwehrangestellte, die auf der Wache die Nacht verbringen, aber dort schlafen können. Bereitschaftsdienst gilt in vollem Umfang als Arbeitszeit und muss daher bei der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit voll berücksichtigt werden.
Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag, beziehungsweise gültigem Tarifvertrag oder Betriebs/Dienstvereinbarung.
Bei der Arbeitsbereitschaft sind die betreffenden Beschäftigten im Zustand „wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung“ am Arbeitsplatz anwesend. Sie sind jederzeit einsatzbereit. Ein Beispiel könnte eine Beschäftigte in einem Elektrizitätswerk sein, die beim Piepsen eines Überwachungsmonitors sofort aktiv werden muss, über längere Phasen aber keine Aufgaben zu erledigen hat. Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit und muss im vollen Umfang auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden.
Die Vergütung richtet sich auch hier nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag, beziehungsweise gültigem Tarifvertrag oder Betriebs/Dienstvereinbarung.
Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes führt zur vorübergehenden Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Rufbereitschaft wird im Arbeitszeitgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten jedoch auch bei Rufbereitschaft. Besonders zu beachten sind dabei
Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.
Definition Rufbereitschaft, vgl. Baeck, Deutsch: Arbeitszeitgesetz, §2 Begriffsbestimmungen Rd 45 ff
Definition Bereitschaftsdienst: vgl. Baeck, Deutsch: Arbeitszeitgesetz, §2 Begriffsbestimmungen Rd 41