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Wie lange darf man täglich arbeiten?

Das ist die Grundregel

Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Zu den Werktagen gehört laut Gesetz auch der Samstag. Daher liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 6 x 8 Stunden = 48 Stunden.

Die tägliche Arbeitszeit darf auf 10 Stunden ausgeweitet werden, muss aber im Zeitraum von 24 Wochen auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ausgeglichen werden.

Arbeitet eine Person beispielsweise aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens eine Woche lang 10 Stunden täglich, summiert sich deren werktägliche Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden. Dies ist nur zulässig, wenn diese Mehrarbeit von 12 Stunden (60-48 Stunden), innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen ausgeglichen wird (§3 ArbZG). 

Der Betriebsrat kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über die Länge der Arbeitstage mitbestimmen (§87 (1) Ziff. 2 BetrVG). 

Keine Regel ohne Ausnahmen – auch im Arbeitszeitgesetz

Ausnahmen von dieser Regel sind begrenzt möglich. Sie können durch einen Tarifvertrag oder durch die Aufsichtsbehörde (in Hessen: die Regierungspräsidien) getroffen werden und finden sich im §7 ArbZG.

Ausnahmen aufgrund von Tarifverträgen

In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, kann Folgendes vereinbart werden:

  • Die Arbeitszeit kann über 10 Stunden ausgeweitet werden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst anfällt (§7 (1) ArbZG).
  • Der Ausgleichzeitraum von 24 Wochen kann auf ein Jahr verlängert werden (§7 (1) und §7 (8) ArbZG).
  • Die tägliche Arbeitszeit kann ohne Zeitausgleich über 8 Stunden verlängert werden, wenn in dieser Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Die betroffenen Beschäftigten müssen vorher in einem Zusatzvertrag freiwillig schriftlich zustimmen und können diese Zustimmung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Es muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet ist (§7 (2a) und (§7 (7) ArbZG). 
  • Weitere tarifvertraglich gebundene Öffnungsklauseln betreffen Beschäftige in der Landwirtschaft, Beschäftigte in der Behandlung, Betreuung und Pflege von Menschen, im öffentlichen Dienst und in öffentlichen Religionsgemeinschaften (§ 7 (2)  und §7 (4) ArbZG). 

Nicht tarifgebundene Betriebe können Regelungen aus denjenigen Tarifverträgen übernehmen, die bei einer Tarifbindung für sie gelten würden. In diesem Fall ist die gesamte tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeit zu übernehmen. Erforderlich ist außerdem eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder, falls dieser nicht vorhanden ist, eine schriftliche Vereinbarung mit den Beschäftigten (§7 (3) ArbZG).

Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften können die Abweichungen in ihren Regelungen ebenso vorsehen (§7 (4) ArbZG).

Ausnahmen aufgrund einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde

Die zuständige Arbeitsschutzbehörde (in Hessen die Regierungspräsidien) kann in folgenden Fällen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligen (§15 ArbZG):

  • Kontinuierliche Schichtbetriebe, wenn dadurch zusätzliche Freischichten entstehen
  • Bau- und Montagestellen
  • Für Saison- und Kampagnenbetriebe während der Saison, wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet
  • Für Situationen, die im öffentlichen Interesse liegen

Für alle Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde gilt, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von 24 Wochen (6 Monaten) nicht überschritten werden darf (§15 (4) ArbZG).

Abweichende Regelungen für Jugendliche, Schwangere und Stillende sowie Schwerbehinderte

Für die folgenden Arbeitnehmergruppen sind Sonderregelungen zu beachten: 

  • Jugendliche sollten keine Mehrarbeit (also Arbeit über 8 Stunden) leisten (§8 JArbSchG), siehe Jugendarbeitsschutzgesetz
  • werdende Mütter und Stillende dürfen nicht länger als 8,5 Stunden am Tag arbeiten (§8 MuSchG) 
  • Schwerbehinderte können auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden (§ 124 SGB IX)

Bitte beachten

Für alle Ausnahmen gilt, dass dennoch die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschritten werden darf (§ 7 (8) ArbZG).

Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.

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Rechtliche Aspekte

Arbeitszeitgesetz 

Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitszeitgesetz

Schutzregelung für Schwerbehinderte

Mutterschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

Ansprechpartner zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien:

Darmstadt

Gießen

Kassel


Mehr Informationen

Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes



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Anschrift

RKW Hessen GmbH
Kleiner Kornweg 26-28
65451 Kelsterbach
Tel:  0 61 07 / 9 65 93-00
kelsterbach@rkw-hessen.de

Gefördert bis 2016

Links

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: BAuA

Projekt Arbeitszeitgewinn

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