Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Zu den Werktagen gehört laut Gesetz auch der Samstag. Daher liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 6 x 8 Stunden = 48 Stunden.
Die tägliche Arbeitszeit darf auf 10 Stunden ausgeweitet werden, muss aber im Zeitraum von 24 Wochen auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ausgeglichen werden.
Arbeitet eine Person beispielsweise aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens eine Woche lang 10 Stunden täglich, summiert sich deren werktägliche Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden. Dies ist nur zulässig, wenn diese Mehrarbeit von 12 Stunden (60-48 Stunden), innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen ausgeglichen wird (§3 ArbZG).
Der Betriebsrat kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über die Länge der Arbeitstage mitbestimmen (§87 (1) Ziff. 2 BetrVG).
Ausnahmen von dieser Regel sind begrenzt möglich. Sie können durch einen Tarifvertrag oder durch die Aufsichtsbehörde (in Hessen: die Regierungspräsidien) getroffen werden und finden sich im §7 ArbZG.
In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, kann Folgendes vereinbart werden:
Nicht tarifgebundene Betriebe können Regelungen aus denjenigen Tarifverträgen übernehmen, die bei einer Tarifbindung für sie gelten würden. In diesem Fall ist die gesamte tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeit zu übernehmen. Erforderlich ist außerdem eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung mit dem Betriebs- oder Personalrat oder, falls dieser nicht vorhanden ist, eine schriftliche Vereinbarung mit den Beschäftigten (§7 (3) ArbZG).
Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften können die Abweichungen in ihren Regelungen ebenso vorsehen (§7 (4) ArbZG).
Die zuständige Arbeitsschutzbehörde (in Hessen die Regierungspräsidien) kann in folgenden Fällen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligen (§15 ArbZG):
Für alle Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde gilt, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von 24 Wochen (6 Monaten) nicht überschritten werden darf (§15 (4) ArbZG).
Für die folgenden Arbeitnehmergruppen sind Sonderregelungen zu beachten:
Für alle Ausnahmen gilt, dass dennoch die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschritten werden darf (§ 7 (8) ArbZG).
Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.
Ansprechpartner zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien: