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Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen

Das sind die Grundregeln

Der Samstag wird im Arbeitszeitgesetz wie ein normaler Werktag behandelt. Eine 6-Tage-Woche ist demnach zulässig. Ganz anders der Sonntag - hier gilt die Grundregel: Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten. Dies gilt auch für gesetzliche Feiertage.

Unternehmen mit Schichtarbeit in Tag- und Nachtschicht können Beginn und Ende der 24-stündigen Sonntagsruhe um bis zu 6 Stunden nach vorne oder hinten schieben, bei Kraftfahrern sind es maximal zwei Stunden (§9 (1) ArbZG).

Wer an Sonntagen oder Feiertagen arbeiten muss, hat Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Außerdem gelten dieselben Regelungen für die Länge des Arbeitstages, die maximale Wochenarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten wie an Werktagen. (§11 (1)-(2) ArbZG)

Für den gearbeiteten Sonntag steht dem Beschäftigten ein Ersatzruhetag zu, der maximal zwei Wochen vor oder nach dem Arbeits-Sonntag liegen muss. Für Feiertage gilt ein Ausgleichszeitraum von 8 Wochen vor oder nach dem Feiertag. Ein Ausbezahlen der Arbeitsleistung an Sonntagen ist nicht vorgesehen. (§11(3) -(4) ArbZG)

Der Betriebsrat kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über die Wochenendarbeit mitbestimmen (§87 (1) Ziff. 2 BetrVG).

Keine Regel ohne Ausnahmen – auch im Arbeitszeitgesetz

Ausnahmen sind möglich für Branchen, aufgrund von Tarifverträgen oder Ausnahmeregelungen der Regierungspräsidien.

Branchenbezogene gesetzliche Ausnahmen

An Sonntagen darf nur in bestimmten Bereichen gearbeitet werden. Dabei dürfen sonntags nur Arbeiten geleistet werden, die an Werktagen nicht vorgenommen werden können. Folgende Bereiche sind benannt (§10 ArbZG):

  • Not- und Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen
  • Gaststätten und Hotels
  • Kulturelle Veranstaltungen
  • Nicht gewerbliche Veranstaltungen von Kirchen, Verbänden, Vereinen etc.
  • Sport-, Freizeit-, Vergnügungseinrichtungen, Museen und Fremdenverkehrseinrichtungen
  • Rundfunk, Presse und Nachrichtendienste 
  • Messen, Ausstellungen und Märkte nach Titel IV der Gewerbeverordnung
  • Verkehrsbetriebe, Transport verderblicher Waren
  • Energie- und Wasserversorgung, Abfall- und Abwasserentsorgung
  • Landwirtschaft mit Tierhaltung und Tierpflege
  • Bewachungsgewerbe
  • Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
  • Arbeiten, die den Verderb von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen verhüten
  • Arbeiten zur Vermeidung einer Beschädigung der Produktionseinrichtungen
  • Bäckereien und Konditoreien bis zu drei Stunden
  • Geld- und Wertpapierhandel an Feiertagen, die in anderen EU-Ländern keine Feiertage sind

 Ausnahmen aufgrund von Tarifverträgen

In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, kann Folgendes vereinbart werden:

  • Die freien Sonntag können in einzelnen Branchen auf weniger als 15 freie Sonntage reduziert werden (§12 (1) ArbZG)
  • Der Wegfall von Ersatzruhetagen für Feiertage kann vereinbart werden (§12 (2) ArbZG) 
  • Sonderregelungen für die Schifffahrt (§12 (3) ArbZG) 
  • Die Schichtlänge an Sonn- und Feiertagen kann auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen anfallen (§ 12 (4) ArbZG)

Ausnahmen aufgrund einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde (in Hessen das Regierungspräsidium) kann Sonntagsarbeit bewilligen (§13 (3) ArbZG):

  • im Handel an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr (Verkaufsoffener Sonntag), an denen besondere Verhältnisse eine erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen
  • an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens das erfordern.
  • an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.

Die Regierungspräsidien sollen Sonn- und Feiertagsarbeit auch bewilligen, wenn chemische, biologische oder technische Prozesse ununterbrochen fortgeführt werden müssen.

Die Aufsichtsbehörde hat außerdem die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann (§13 (5) ArbZG). Konkret bedeutet dies, dass das Unternehmen zunächst - wenn möglich - die Arbeitszeit während der Woche soweit wie möglich ausweiten muss, bevor Sonntagsarbeit genehmigt werden kann.

Ausnahmen für Jugendliche, Schwangere und Stillende

Die Regelungen für Jugendliche finden Sie auf unserer Seite über das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Die Regelungen für Schwangere und Stillende finden sich im Mutterschutzgesetz

Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.

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Rechtliche Aspekte

Arbeitszeitgesetz 

Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitszeitgesetz

Mutterschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

Ansprechpartner zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien:

Darmstadt

Gießen

Kassel


Mehr Informationen

Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes



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Anschrift

RKW Hessen GmbH
Kleiner Kornweg 26-28
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Tel:  0 61 07 / 9 65 93-00
kelsterbach@rkw-hessen.de

Gefördert bis 2016

Links

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: BAuA

Projekt Arbeitszeitgewinn

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