Der Samstag wird im Arbeitszeitgesetz wie ein normaler Werktag behandelt. Eine 6-Tage-Woche ist demnach zulässig. Ganz anders der Sonntag - hier gilt die Grundregel: Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten. Dies gilt auch für gesetzliche Feiertage.
Unternehmen mit Schichtarbeit in Tag- und Nachtschicht können Beginn und Ende der 24-stündigen Sonntagsruhe um bis zu 6 Stunden nach vorne oder hinten schieben, bei Kraftfahrern sind es maximal zwei Stunden (§9 (1) ArbZG).
Wer an Sonntagen oder Feiertagen arbeiten muss, hat Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Außerdem gelten dieselben Regelungen für die Länge des Arbeitstages, die maximale Wochenarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten wie an Werktagen. (§11 (1)-(2) ArbZG)
Für den gearbeiteten Sonntag steht dem Beschäftigten ein Ersatzruhetag zu, der maximal zwei Wochen vor oder nach dem Arbeits-Sonntag liegen muss. Für Feiertage gilt ein Ausgleichszeitraum von 8 Wochen vor oder nach dem Feiertag. Ein Ausbezahlen der Arbeitsleistung an Sonntagen ist nicht vorgesehen. (§11(3) -(4) ArbZG)
Der Betriebsrat kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über die Wochenendarbeit mitbestimmen (§87 (1) Ziff. 2 BetrVG).
Ausnahmen sind möglich für Branchen, aufgrund von Tarifverträgen oder Ausnahmeregelungen der Regierungspräsidien.
An Sonntagen darf nur in bestimmten Bereichen gearbeitet werden. Dabei dürfen sonntags nur Arbeiten geleistet werden, die an Werktagen nicht vorgenommen werden können. Folgende Bereiche sind benannt (§10 ArbZG):
In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, kann Folgendes vereinbart werden:
Die Aufsichtsbehörde (in Hessen das Regierungspräsidium) kann Sonntagsarbeit bewilligen (§13 (3) ArbZG):
Die Regierungspräsidien sollen Sonn- und Feiertagsarbeit auch bewilligen, wenn chemische, biologische oder technische Prozesse ununterbrochen fortgeführt werden müssen.
Die Aufsichtsbehörde hat außerdem die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann (§13 (5) ArbZG). Konkret bedeutet dies, dass das Unternehmen zunächst - wenn möglich - die Arbeitszeit während der Woche soweit wie möglich ausweiten muss, bevor Sonntagsarbeit genehmigt werden kann.
Die Regelungen für Jugendliche finden Sie auf unserer Seite über das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Regelungen für Schwangere und Stillende finden sich im Mutterschutzgesetz
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Ansprechpartner zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien: