Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Personen unter 18 Jahren, die als Arbeitnehmer/innen, als Auszubildende oder in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis beschäftigt sind (§1 JArbSchG).
In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (§ 8 (3) JArbSchG).
In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die sich auf den Tarifvertrag bezieht, kann folgendes geändert werden:
Häufigere Sonntagsarbeit in Gaststätten, im Schaugewerbe und in der Landwirtschaft in der Saison (§ 21a (1) JArbSchG).
Weiterhin können auch nicht tarifgebundene Betriebe Regelungen aus Tarifverträgen übernehmen, falls dieser Tarifvertrag für das Unternehmen gelten würde. Erforderlich ist dann eine Betriebsvereinbarungen oder schriftliche Vereinbarungen mit den Beschäftigten (§ 21a (2) JArbSchG).
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Ansprechpartner zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien: