Unter Nachtarbeit versteht das Gesetz Arbeit, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird und in diesem Zeitraum mehr als zwei Stunden dauert.
Nachtarbeiter sind Beschäftigte, die Wechselschichten mit Nachtarbeit leisten oder mindestens 48 Tage im Jahr (also im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich) nachts arbeiten (§2 (2-5) ArbZG).
Ein Feuerwehrmann arbeitet viermal wöchentlich zwischen 18:00 Uhr und 2:00 Uhr nachts. Diese Tätigkeit ist Nachtarbeit, weil der Feuerwehrmann an jedem Arbeitstag drei Stunden in der Nacht arbeitet, nämlich zwischen 23:00 Uhr und 2:00 Uhr.
Nachtarbeitnehmer haben das Recht, sich vor Beginn der Beschäftigung in Nachtarbeit auf Kosten des Arbeitgebers arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung kann dann alle drei Jahre (ab einem Alter von 50 Jahren jährlich) wiederholt werden. Wird hier festgestellt, dass die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, muss der Beschäftigte in den Tagdienst versetzt werden.
Auch Beschäftigte, die ein Kind unter 12 Jahren alleine betreuen oder schwerpflegebedürftige Angehörige versorgen, haben das Recht, sich in den Tagdienst versetzen zu lassen. Ist dies aus Sicht des Arbeitgebers nicht möglich, hat der Betriebsrat das Recht, gehört zu werden und Lösungsvorschläge zu erarbeiten (§6 (4) ArbZG).
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht über die Lage und Dauer der Arbeitszeit und damit über das Schichtmodell (§87 (1) Ziff. 2 BetrVG).
In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, kann Folgendes vereinbart werden:
Der Beginn des Nachtzeitraums (23 Uhr) kann innerhalb des Zeitraums 22 Uhr bis 24 Uhr verschoben werden (§7 (5) ArbZG).
Die Aufsichtsbehörde (in Hessen das Regierungspräsidium) kann längere Arbeitszeiten in der Nacht bewilligen. Die Gründe sind analog zur Verlängerung der Arbeitszeit am Tag (§15 (1) ArbZG):
Für Jugendliche, Schwangere und Stillende ist Nachtarbeit verboten.
Die Regelungen für Jugendliche finden Sie auf der Seite über das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Regelungen für Schwangere und Stillende finden Sie auf der Seite über das Mutterschutzgesetz.
Die hier dargestellten Informationen zur Gesetzeslage wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Ungeachtet des Bemühens, zutreffend und aktuell zu informieren, kann nicht garantiert werden, dass die gegebenen Informationen immer aktuell und zutreffend sind und bleiben werden. Die Informationen stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich durch einen Fachanwalt beraten lassen.
Ansprechpartner zum Thema Arbeitszeitgesetz in den Regierungspräsidien: