Homeoffice - ein Thema mit Hochkonjunktur, das aber eigentlich gar nicht so neu ist. Schließlich arbeiten wir im Grunde erst seit Einführung der Industrialisierung nicht mehr dort, wo wir leben. Mit der flächigen Verbreitung von Smartphones, Tablets und Laptops eröffnen sich jedoch wieder neue Möglichkeiten, auch außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers unserer Erwerbstätigkeit nachzukommen.
70% der Beschäftigten wünschen sich aktuellen Umfragen zufolge Möglichkeiten, auch zu Hause arbeiten zu können, um Wegezeiten zu sparen, konzentrierter zu arbeiten oder Beruf und private Aufgaben besser vereinbaren zu können - de facto können es nur knapp 10%.
Dabei kann mobiles Arbeiten Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern oder lange Pendelzeiten ersparen und damit zur Gesunderhaltung von Beschäftigten beitragen. Arbeiten von zu Hause ist dabei nicht nur in klassischen Büroberufen möglich, sondern auch in vielen Arbeitsbereichen, in denen Arbeiten dokumentiert und ausgewertet werden müssen, also beispielsweise auch in der Pflege, in der Montage oder in manchen Tätigkeitsbereichen der Produktion (Dokumentation von Abläufen, Überarbeitung von ISO-Unterlagen etc.).
Unter Homeoffice versteht man im Sprachgebrauch - in Abgrenzung zur Teleheimarbeit - das gelegentliche Arbeiten an einem anderen Arbeitsplatz als dem Gebäude des Arbeitgebers. Im Unterschied zur Teleheimarbeit definiert der Gesetzgeber beim gelegentlichen Homeoffice weniger strenge Erwartungen an die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes. Dies wurde in der Novelle der Arbeitsstättenverordnung mit der Definition des Telearbeitsplatzes ausdrücklich festgelegt.
Unter Teleheimarbeitsplätze versteht der Gesetzgeber vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten:
Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist (§2 (7) ArbStättV).
Im Gegensatz zum Begriff Homeoffice haben wir es hier also mit einem regelmäßigen Arbeiten von zu Hause aus zu tun. Der Arbeitsplatz wird dann vom Arbeitgeber eingerichtet und unterliegt zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten den ergonomischen Anforderungen eines Bildschirmarbeitsplatzes.
Klicken Sie auf die Schlagworte, um zu erfahren, was Sie bei der Einführung beachten sollten.
Praxisbeispiel
Beratung
Neutrale und professionelle Hilfe bei Ihrem individuellen Arbeitszeithema.